Stand: August 2010
§1
Gültigkeit der Bedingungen
1. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen.
Geschäftsbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie
ausdrücklich schriftlich bestätigen. 2. Vorliegende Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfts-beziehungen, auch wenn die Geschäftsbedingungen nicht nochmals gesondert
vereinbart werden.
§2
Angebot, Preise
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
2. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer; sie schließen Verpackung, Frachtkosten, Montage- und
Nebenkosten sowie etwaige auf Wunsch des Käufers durchzuführende Transportversicherungen nicht ein.
3. Soweit zwischen Vertragsschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung
oder Bereitstellung gültigen Prei- se. Entsprechendes gilt, wenn die Lieferung oder Bereitstellung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erst nach Ablauf der Viermonatsfrist erfolgen
kannn.
§3
Lieferung
1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
ist.
2. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer, von uns nicht zu vertretender unvorhersehbarer
Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, rechtmäßige Aussperrung -, haben wir auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben bzw. im Falle der Unmöglichkeit wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzu- treten.
4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ein Recht auf Schadensersatz steht dem Käufer nicht zu.
5. Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit berechtigt.
6.Wird die Verpackung von uns gestellt, so bleibt sie auch nach Lieferung unser Eigentum und ist spätestens zwei Monate nach
Lieferdatum unter Beachtung von § 8 auf Kosten des Käufers unaufgefordert an uns zurückzugeben. Wir sind berechtigt, eventuelle Beschädigungen an der Verpackung in Rechnung zu
stellen.
§4
Gefahrenübergang
1.Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist bzw. zwecks
Versendung unser Werklager verlassen hat.
2. Ohne die Voraussetzung des Abs. 1 geht die Gefahr auf den Käufer dann über, wenn dieser in Annahmeverzug gerät.
§5
Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar unabhängig vom Eingang der Ware innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder
innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind.
2. Reichen die von dem Verkäufer geleisteten Zahlungen nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird - auch im Falle einer
anderslautenden Bestimmung durch den Käufer - die jeweils älteste Schuld getilgt.
3. Wir sind berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen mit vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank p. a. zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung
nachweist.
4.Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer tatsächlichen
Einlösung als Bezahlung. Bei der Einlösung anfallende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
5.Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche bzw. die
Aufrechnung mit von uns bestritenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft.
§6
Gewährleistung
1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich auf Fehlmengen und erkennbare Mängel zu prüfen und uns diese innerhalb 3
Tagen schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns, falls sie innerhalb der Frist des Satzes 1 nicht entdeckt werden, unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Für Mängel
und Fehlmengen, die nicht rechtzeitig gerügt werden, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
2. Fehlmengen werden bei rechtzeitiger Anzeige nachgeliefert. Im Falle berechtigter Sachmängel beschränkt sich das Recht des
Käufers zunächst darauf, innerhalb angemessener Frist kostenfrei Nachlieferung gegen Rückgabe der gelieferten Ware zu verlangen. Ist eine Mängelbeseitigung durch Nachlieferung innerhalb
angemessener Frist nicht erfolgt, so kann der Käufer insoweit Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; hat die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Käufer
ausnahmsweise kein Interesse, kann er vom ganzen Vertrag zurücktreten.
3. Im übrigen sind weitergehende Ansprüche des
Käufers, welche mit einer mangelhaften oder falschen Lieferung oder
Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zusammenhängen, ausgeschlossen, und zwar gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund die
Ansprüche gestützt sein mögen (z.B. auch: unerlaubte Handlung, positive Vertragsverletzung oder schuldhafte Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhand-lungen), soweit nicht uns oder unseren
Erfüllungsgehilfen die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder unseren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, oder es sich um Schadensersatzansprüche des
Käufers wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften handelt
4. Soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder es sich um ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften
handelt, haften wir in jedem Fall nur für den bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schaden und nicht für Mangelfolgeschäden.
5. Sämtliche Ansprüche des Käufers wegen Schlecht- oder Falschlieferung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten verjähren
sechs Monate nach Gefahren- übergang, und zwar gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund die Ansprüche gestützt sein mögen, unbeeinflußt von etwaigen neben den hier behandelten Gewährlei-
stungsvorschriften zusätzlich vom Hersteller oder von uns oder sonstigen Dritten gewährten Garantien.
6. Unsere Verantwortlichkeit nach dem Produkthaftungs-gesetz bleibt unberührt.
§7
Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der
Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder
sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuveräußern. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, sind nicht gestattet.
3. Der Käufer tritt uns bereits jetzt erfüllungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, an denen wir kein
Eigentum haben, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen seine Abneh- mer in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Wir ermächtigen den
Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für uns vorgenommen, ohne daß wir hieraus
verpflichtet werden. Wird die Vorbe- haltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten oder vermischten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen
Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir anstelle des Käufers das Miteigentum an der neuen Sache: soweit bei der Verbindung oder Vermischung
eine Sache als die Hauptsache anzusehen ist, so werden wir anstelle des Käufers Eigentümer der neuen Sache, soweit sonst der Käufer Eigentümer werden würde.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware (Eigentum, Miteigentum) für uns zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Das
gleiche gilt für die durch Verarbei- tung, Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Sachen.
6. Bei drohenden Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Käufer in geeigneter Weise auf unser
Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzuverlangen, die Befugnis zur Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang (Absatz 2) und die Einziehungsermächtigung (Absatz 3 Satz 3) zu widerrufen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch
uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir unter Anrechnung des Erlöses - abzüglich angemessener
Verwertungskosten - auf die Verbindlichkeiten des Käufers zur Verwertung der Vorbehaltsware berechtigt. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
8. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so
erlischt der Eigentums- vorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf schriftliches
Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet: die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten richtet sich nach unserer Wahl.
§8
Rücksendungen
Rücksendungen sind nur nach vorheriger telefonischer oder schriftlicher Vereinbarung möglich.
§9
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Geldern.
2. Gerichtsstand ist für beide Parteien das für 47608 Geldern zuständige Gericht oder nach unserer Wahl das für den Geschäftssitz
des Käufers zuständige Gericht.
3. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt deutsches Recht.
4. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft handelt, gilt eine Haftung für
Mangelfolgeschäden nur, soweit die Eigen- schaftszusicherung das Folgeschadenrisiko mit umfaßt und der Schaden auf ihrem Fehlen beruht.
5. Alleinverbindliche Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch dann, wenn Verträge außer in Deutsch in einer anderen Sprache
abgefaßt werden. Alle Preise sind in EURO angegeben.