Stand: August 2010
§1
Gültigkeit der Bedingungen
1. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen. Geschäftsbestätigungen des Käufers unter
Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. 2.
Vorliegende Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Geschäftsbedingungen nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
§2
Angebot, Preise
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
2. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer; sie schließen Verpackung, Frachtkosten, Montage- und Nebenkosten sowie etwaige auf Wunsch
des Käufers durchzuführende Transportversicherungen nicht ein.
3. Soweit zwischen Vertragsschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen
Preise. Entsprechendes gilt, wenn die Lieferung oder Bereitstellung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erst nach Ablauf der Viermonatsfrist erfolgen kann.
§3
Lieferung
1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer, von uns nicht zu vertretender unvorhersehbarer Ereignisse, die uns die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, rechtmäßige Aussperrung -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben bzw. im Falle der
Unmöglichkeit wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ein Recht auf Schadensersatz steht dem Käufer nicht zu.
5. Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit berechtigt.
6.Wird die Verpackung von uns gestellt, so bleibt sie auch nach Lieferung unser Eigentum und ist spätestens zwei Monate nach Lieferdatum unter Beachtung von § 8 auf
Kosten des Käufers unaufgefordert an uns zurückzugeben. Wir sind berechtigt, eventuelle Beschädigungen an der Verpackung in Rechnung zu stellen.
§4
Gefahrenübergang
1.Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist bzw. zwecks Versendung unser Werklager verlassen
hat.
2. Ohne die Voraussetzung des Abs. 1 geht die Gefahr auf den Käufer dann über, wenn dieser in Annahmeverzug gerät.
§5
Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar unabhängig vom Eingang der Ware innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug,
soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind.
2. Reichen die von dem Verkäufer geleisteten Zahlungen nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird - auch im Falle einer anderslautenden Bestimmung durch den
Käufer - die jeweils älteste Schuld getilgt.
3. Wir sind berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen mit vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu berechnen. Sie sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
4.Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer tatsächlichen Einlösung als Bezahlung. Bei der
Einlösung anfallende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
5.Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche bzw. die Aufrechnung mit von uns bestritenen
und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft.
§6
Gewährleistung
1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich auf Fehlmengen und erkennbare Mängel zu prüfen und uns diese innerhalb 3 Tagen schriftlich anzuzeigen.
Versteckte Mängel sind uns, falls sie innerhalb der Frist des Satzes 1 nicht entdeckt werden, unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Für Mängel und Fehlmengen, die nicht
rechtzeitig gerügt werden, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
2. Fehlmengen werden bei rechtzeitiger Anzeige nachgeliefert. Im Falle berechtigter Sachmängel beschränkt sich das Recht des Käufers zunächst darauf, innerhalb
angemessener Frist kostenfrei Nachlieferung gegen Rückgabe der gelieferten Ware zu verlangen. Ist eine Mängelbeseitigung durch Nachlieferung innerhalb angemessener Frist nicht erfolgt, so kann
der Käufer insoweit Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; hat die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Käufer ausnahmsweise kein Interesse, kann er vom
ganzen Vertrag zurücktreten.
3. Im übrigen sind weitergehende Ansprüche des Käufers, welche mit einer mangelhaften oder falschen Lieferung oder
Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zusammenhängen, ausgeschlossen, und zwar gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund die Ansprüche gestützt sein mögen (z.B. auch:
unerlaubte Handlung, positive Vertragsverletzung oder schuldhafte Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhand-lungen), soweit nicht uns oder unseren Erfüllungsgehilfen die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten oder unseren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, oder es sich um Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Fehlens zugesicherter
Eigenschaften handelt
4. Soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder es sich um ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften handelt, haften wir in jedem Fall nur
für den bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schaden und nicht für Mangelfolgeschäden.
5. Sämtliche Ansprüche des Käufers wegen Schlecht- oder Falschlieferung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten verjähren sechs Monate nach Gefahrenübergang,
und zwar gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund die Ansprüche gestützt sein mögen, unbeeinflußt von etwaigen neben den hier behandelten Gewährleistungsvorschriften zusätzlich vom Hersteller oder
von uns oder sonstigen Dritten gewährten Garantien.
6. Unsere Verantwortlichkeit nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§7
Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der
künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende
Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Andere
Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, sind nicht gestattet.
3. Der Käufer tritt uns bereits jetzt erfüllungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, an denen wir kein Eigentum haben, weiterverkauft, so
gilt die Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns
abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für uns vorgenommen, ohne daß wir hieraus verpflichtet werden. Wird die
Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten oder vermischten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer
einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir anstelle des Käufers das Miteigentum an der neuen Sache: soweit bei der Verbindung oder Vermischung eine Sache als die
Hauptsache anzusehen ist, so werden wir anstelle des Käufers Eigentümer der neuen Sache, soweit sonst der Käufer Eigentümer werden würde.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware (Eigentum, Miteigentum) für uns zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Das gleiche gilt für die durch
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Sachen.
6. Bei drohenden Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Käufer in geeigneter Weise auf unser Eigentum hinzuweisen und uns
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen, die Befugnis zur
Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang (Absatz 2) und die Einziehungsermächtigung (Absatz 3 Satz 3) zu widerrufen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag
nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir unter Anrechnung des Erlöses - abzüglich angemessener Verwertungskosten - auf die
Verbindlichkeiten des Käufers zur Verwertung der Vorbehaltsware berechtigt. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
8. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt
sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf schriftliches Verlangen des Käufers insoweit zur
Freigabe verpflichtet: die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten richtet sich nach unserer Wahl.
§8
Rücksendungen
Rücksendungen sind nur nach vorheriger telefonischer oder schriftlicher Vereinbarung möglich.
§9
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Geldern.
2. Gerichtsstand ist für beide Parteien das für 47608 Geldern zuständige Gericht oder nach unserer Wahl das für den Geschäftssitz des Käufers zuständige
Gericht.
3. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt deutsches Recht.
4. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft handelt, gilt eine Haftung für Mangelfolgeschäden nur, soweit die
Eigenschaftszusicherung das Folgeschadenrisiko mit umfaßt und der Schaden auf ihrem Fehlen beruht.
5. Alleinverbindliche Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch dann, wenn Verträge außer in Deutsch in einer anderen Sprache abgefaßt werden. Alle Preise sind in
EURO angegeben.